Fortbildung Sanitätsdienst/Rettungshelfer*in
Zur Erhaltung der Qualifikation der Fachdienstausbildung im Sanitätsdienst bzw. der vergleichbaren Ausbildungen der Gemeinschaften, ist die regelmäßige Teilnahme an sanitätsdienstlichen Fortbildungen notwendig. Hierbei sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und um aktuelle Erkenntnisse ergänzt werden.
Für Rettungshelfer*innen beginnt die Fortbildungspflicht erstmalig in dem nach Abschluss der Ausbildung folgendem Jahr und ist danach jährlich zu absolvieren. Die Fortbildung muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW jährlich (das heißt: im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 31.12. eines jeweiligen Jahres) mindestens 30 Zeitstunden umfassen.
Die Fortbildung orientiert sich an der gültigen Lehrunterlage Sanitätsausbildung bzw. der Aufbaustufen und beinhaltet mindestens die Maßnahmen zur Reanimation und Defibrillation. Der Umfang beträgt 16 Unterrichtseinheiten, die innerhalb von zwei Jahren absolviert werden müssen, wobei das jährlich verpflichtende Reanimationstraining angerechnet werden kann.