Unterweisung Brandschutzhelfer*in
Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen, die u.a. Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Die Anzahl von Brandschutzhelfer*innen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfer*innen kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Beschäftigte müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen sowie das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Die Unterweisung entspricht den Vorgaben der DGUV 205-023.